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Häufig gestellte Fragen | Steuern

Wenn man eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom ins Netz einspeist sowie für den Haushalt verbraucht, sind steuerliche Vorschriften zu beachten. Bei manchen hat man ein Wahlrecht, bei anderen nicht. Die Erläuterungen in diesem FAQ beziehen sich im Wesentlichen auf den Betrieb kleinerer Anlagen auf dem Dach eines selbst genutzten Hauses. 

Jeder Betreiber ist selbst für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich. Wir empfehlen Ihnen, bei Fragen einen Steuerberater hinzuziehen. Das ist eine Dienstleistung, die wir nicht erbringen können und dürfen. Trotzdem hoffen wir, mit den nachfolgenden allgemeinen Hinweisen weiterhelfen zu können. Diese beziehen sich nur auf Umsätze und Einkünfte im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. sonnen übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der FAQ keine Haftung. Weiterführende Hinweise finden Sie zum Beispiel auch auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Bitte beachten Sie: Diese Fragen beziehen sich auf die von unseren Kunden am häufigsten gestellten Fragen. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Meist gestellte Fragen

Allgemeine Informationen

 

Muss ich mich um Steuern kümmern?

Wenn man eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom ins Netz einspeist sowie für den Haushalt verbraucht, sind steuerliche Vorschriften zu beachten. Bei manchen hat man ein Wahlrecht, bei anderen nicht. Die Erläuterungen in diesem FAQ beziehen sich im Wesentlichen auf den Betrieb kleinerer Anlagen auf dem Dach eines selbst genutzten Hauses.

Welche Steuern muss ich berücksichtigen?

Generell können Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und Gewerbesteuer infrage kommen.

Bei der Umsatzsteuer geht es um den Leistungsaustausch, bei der Einkommensteuer um den Gewinn. Dies ist nicht deckungsgleich.

Im Rahmen der Einkommensteuer gilt die Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb. Es würde also Gewerbesteuer anfallen. Allerdings gilt dies erst ab einem Gewinn („Einnahmenüberschuss“) von mindestens 24.500 € im Jahr. Eine kleinere Anlage kann daher zu Einkommensteuer führen, in der Regel aber nicht zu Gewerbesteuer.

Muss ich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen?

Der Anlagenbetreiber sollte dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage mitteilen, dass er Strom verkauft und den sogenannten „Fragebogen für die steuerliche Erfassung“ einreichen. sonnen benötigt Ihre Steuernummer für die Abrechnung in Form von Gutschriften.

Woher bekomme ich meine Werte für die Energiemengen zur Meldung an das Finanzamt?

Dies richtet sich nach der Leistung Ihrer PV-Anlage. Sofern die Leistung kleiner als 10 kW ist, sind geeichte Zähler nicht vorgeschrieben. Sie können die Jahreswerte der Portaldaten für Ihre Steuererklärung nutzen, da die meisten Finanzämter dies als Schätzung der Werte akzeptieren. Sollte Ihre Anlage größer als 10 kWp sein, müssen Sie die Werte der geeichten Zähler heranziehen.

Meist gestellte Fragen

Umsatzsteuer

 

Welche Möglichkeiten habe ich?

Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das Stromnetz eingespeist, unterliegen die Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Sollten Ihre Umsätze im Gründungsjahr 17.500 € und im Folgejahr 50.000 € nicht überschreiten, gelten Sie als sogenannter Kleinunternehmer. Diese Umsätze müssen Sie schätzen. Anlagen bis einer Größe von 30 kW führen in der Regel zu niedrigeren Umsätzen. Deren Betreiber sind, sofern keine weiteren Umsätze vorliegen, Kleinunternehmer.

Sofern Sie Kleinunternehmer sind, unterliegen Sie nicht der Umsatzsteuerpflicht. Allerdings haben Sie ein Wahlrecht, zur Regelbesteuerung zu optieren. Wenn Sie diese Option ausüben, unterliegen Ihre Umsätze, die Sie in der Regel in Form von Gutschriften erhalten, der Umsatzsteuer, kurz gesagt: Sie sind umsatzsteuerpflichtig.

Wie kann ich herausfinden, welche Regelung ich gewählt habe?

Das richtet sich grundsätzlich nach den Entscheidungen, die Sie im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ getroffen haben. Im Zweifel können Sie Ihren Status beim Finanzamt abfragen.

Welche Vorteile haben die einzelnen Regelungen?

Pauschale Antworten sind kaum möglich. Welche Regelung für Sie die beste ist, hängt zum einen davon, ob Sie z.B. eine hohe Vorsteuererstattung erhalten möchten. Ein Vorsteuerabzug ist beispielsweise nur im Rahmen der Regelbesteuerung möglich. Zum anderen kommt es auch darauf an, ob Sie sich mit dem „Papierkram“ beschäftigen wollen. Wir empfehlen Ihnen, im Zweifel Rat bei einem Steuerberater zur suchen.

Kann ich zwischen den Möglichkeiten der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wechseln?

Sofern Sie freiwillig die Regelbesteuerung gewählt („optiert“) haben, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, sind Sie daran mindestens fünf Jahre gebunden. Danach kann die Option gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden, mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an.

Wenn Sie die Option widerrufen, sollten Sie das auch sonnen mitteilen, damit wir Ihnen weiterhin korrekte Gutschriften ausstellen können.

Gibt es für den Wechsel einen idealen Zeitpunkt?

Manche Anlagenbetreiber widerrufen die Option zur Regelbesteuerung nach fünf Jahren. Das z.B. hat den Vorteil, dass Sie den anfänglichen Vorteil aus dem Vorsteuerabzug behalten dürfen, aber künftig keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben müssen. Allerdings können Sie dann beispielsweise keine weitere Vorsteuer aus späteren Reparaturrechnungen abziehen.

Können die monatlichen Beiträge in der sonnenCommunity steuerlich abgesetzt werden?

Die steuerliche Absetzbarkeit des community-Beitrags ist von der individuellen betrieblichen Nutzung der PV-Anlage und der sonnenBatterie abhängig. Für eine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Einschätzung setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater in Verbindung, da es uns gesetzlich nicht erlaubt ist, weitergehende steuerliche Beratungshinweise zu erteilen.

Meist gestellte Fragen

Umsatzsteuerpflicht

 

Welche Vor- und Nachteile hat die Regelbesteuerung?

Pauschale Antworten sind kaum möglich. Ein Vorteil kann sein, dass Sie die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage und anderer Eingangsrechnungen erstattet bekommen können.

Muss ich Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf den Kauf der Komponenten zahlen?

Ja. Auf den Kauf einer Solaranlage muss die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% gezahlt werden. Diese müssen Sie beim Kauf der Anlage zahlen. Allerdings können Sie diese im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückfordern, wenn Sie zur Regelbesteuerung optiert haben.

Praxishinweis: Für den Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Anlage ist es wichtig, dass Eigentümer (Rechnungsempfänger) der Photovoltaikanlage und Vertragspartner des Energieversorgers und auch des Netzbetreibers für die Einspeisevergütung identisch sind.

Ist meine EEG-Einspeisevergütung umsatzsteuerpflichtig?

Die Einspeisevergütung ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Anlagenbetreiber der Regelbesteuerung unterliegt. In diesem Fall muss er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, die er für die Einspeisevergütung bzw. bei Direktvermarktung für den „Marktwert Solar“ erhält. Die Werte können Sie der Gutschrift entnehmen.

Wenn der Anlagenbetreiber Kleinunternehmer ist, erhält er die Einspeisevergütung als Nettobetrag ausbezahlt und muss keine Umsatzsteuer abführen.

Ist die Direktvermarktung umsatzsteuerpflichtig?

Erlöse aus der sogenannten Direktvermarktung sind eine Alternative zur Einspeisevergütung, die Sie von Ihrem Netzbetreiber bekommen („Marktwert Solar“). Der Marktwert Solar ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Anlagenbetreiber Unternehmer ist. Er muss die Umsatzsteuer abführen. Wenn der Anlagenbetreiber Kleinunternehmer ist, erhält er den Marktwert Solar als Nettobetrag ausbezahlt und muss keine Umsatzsteuer abführen.

Die Marktprämie ist hingegen von Gesetzes wegen ein nicht steuerbarer Zuschuss, auf den Sie keine Umsatzsteuer gutgeschrieben bekommen und dementsprechend auch nicht abführen müssen.

Bitte beachten Sie: Dies trifft nur auf Sie zu, sofern Sie einen Direktvermarktungsvertrag mit uns geschlossen haben und somit Ihren überschüssigen Strom in die sonnenCommunity einspeisen.

Muss ich meinen Eigenverbrauch versteuern?

Generell ist der eigenverbrauchte Strom als sog. unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Unabhängig von der Umsatzsteuer ist die unentgeltliche Wertabgabe als Einnahme anzusetzen und erhöht das steuerliche Ergebnis (Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung).

Hinweis: Wenn Sie das Unternehmensvermögen nur anteilig (nicht vollständig) dem Unternehmen zugeordnet haben, müssen Sie keinen Eigenverbrauch versteuern, da nur der betrieblich genutzte Teil der Anlage Unternehmensvermögen ist.

Wie wird der Wert des zu versteuernden Eigenverbrauchs ermittelt?

Zunächst richtet sich der Eigenverbrauch nach der Strommenge. Dies ist die erzeugte Strommenge, die nicht in das Netz eingespeist wurde.

Die Bewertung des Stroms erfolgt anhand des fiktiven Einkaufspreises (zzgl. Nebenkosten) zum Zeitpunkt des Umsatzes (Wiederbeschaffungskosten).

Welche Bedeutung hat das Unternehmensvermögen?

Die Gegenstände, die Sie für das Unternehmen „Photovoltaikanlage“ verwenden, stellen grundsätzlich Unternehmensvermögen dar. Häufig wird die Photovoltaikanlage gemischt genutzt, also zur Einspeisung bzw. Vermarktung sowie zur privaten Nutzung. Die Anlage kann anteilig oder vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die unternehmerische Nutzung bei mindestens 10 % liegt. Eine vollständige Zuordnung hat den Vorteil, dass man die gesamte Vorsteuer, v.a. aus dem Erwerb der Anlage, abziehen kann, also vom Finanzamt erstattet bekommt.

Hinweis: Die Zuordnung sollte bereits bei der steuerlichen Erfassung getroffen werden, spätestens jedoch mit der ersten Umsatzsteuerjahreserklärung.

Ändert sich meine Situation, wenn ich bereits selbstständig bin und ein Gewerbe betreibe?

Dies kann sich bei der Umsatzsteuer auswirken, wenn Sie die Grenzen eines Kleinunternehmers überschreiten und dann zwingend der Umsatzsteuer unterliegen.

Wann muss ich die Umsatzsteuer ans Finanzamt melden?

Wenn Sie der Regelbesteuerung unterliegen, müssen Sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige Finanzamt schicken. Am Jahresende müssen Sie noch eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt schicken. Darin werden die monatlich gezahlten Beträge aufgerechnet und eine Jahresendabrechnung erstellt.

Muss ich die Voranmeldung der Umsatzsteuer monatlich einreichen?

Im Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich eingereicht werden. Bei kleinen Anlagen liegt die Umsatzsteuerzahllast in der Regel unter 1.000 €. Das Finanzamt kann Sie dann von den monatlichen Voranmeldungen entbinden.

Kann ich Vorsteuerabzug auf meine sonnenBatterie erhalten?

Wenn Sie die sonnenBatterie nicht später als 6 Monate nach der PV-Anlage in Betrieb nehmen, können Sie in der Regel Vorsteuerabzug auf die gesamte Anlage erheben, da die Batterie dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann.

Bei einer Inbetriebnahme der Batterie mehr als 6 Monate nach der PV-Anlage ist dies in der Regel nicht möglich.

Wie kann ich trotz Nachrüstung einen Vorsteuerabzug für die Batterie erhalten?

Dies können Sie nur, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen können, dass Sie die Batterie zu mehr als 10 % unternehmerisch nutzen und diese somit dem Unternehmensvermögen zuordnen können.

Meist gestellte Fragen

Kleinunternehmer

 

Welche Vor- und Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Von einem Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer erhoben. Der Vorteil ist, dass Sie sich nicht mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen beschäftigen müssen. Der Nachteil ist, dass Sie die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage und anderen Eingangsrechnungen nicht erstattet bekommen.

Muss ich Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf den Kauf der Komponenten zahlen?

Ja. Auf den Kauf einer Solaranlage muss die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% gezahlt werden. Diese müssen Sie beim Kauf der Anlage zahlen. Als Kleinunternehmer bekommen Sie die Vorsteuer nicht erstattet.

Muss ich meine Einnahmen aus der Einspeisevergütung oder Direktvermarktung versteuern?

Als Kleinunternehmer wird im Rahmen Ihrer Gutschrift keine Umsatzsteuer auf Ihre Einnahmen erhoben.

Muss ich meinen Eigenverbrauch versteuern?

Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer auf den selbstverbrauchten Strom erheben.

Meist gestellte Fragen

Einkommenssteuer

 

Was muss bei Einkommensteuer versteuert werden?

Durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht ein Gewinn oder Verlust, der zu den sog. Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, den Gewinn oder Verlust jährlich zu berechnen. Diesen müssen Sie dann in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Berechnung erfolgt in der Regel bzw. bei kleineren Anlagen als Einnahmenüberschussrechnung.

Ob und in welcher Höhe durch den Betrieb der Photovoltaikanlage letztlich Steuern anfallen, hängt dann von der steuerlichen Situation des Anlagenbetreibers ab.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage. Das Ergebnis ergibt den Gewinn oder Verlust, der zu den Einkünften aus Gewerbetrieb für die Photovoltaikanlage führt.

Hinweis: Die Finanzbehörden verlangen eine standardisierte Einnahmenüberschussrechnung. Außerdem gilt seit dem Jahr 2017, dass diese (sog. Anlage EÜR) auch bei kleinen Anlagen (Einnahmen von weniger als 17.500 €) elektronisch eingereicht werden muss.

Was zählt zu den Einnahmen?

Zu den sog. Betriebseinnahmen zählen alle Gelder, die dem Anlagenbetreiber für die Lieferung von Strom zufließen. Das sind v.a. die Einspeisevergütungen bzw. die Einnahmen aus der Direktvermarktung (Marktwert Solar sowie Marktprämie). Zu den Einnahmen gehört alles, was Ihnen zufließt, also im Falle der Regelbesteuerung auch die Umsatzsteuer.

Außerdem schlägt auch der für den privaten Haushalt selbstverbrauchte Strom zu Buche. Es handelt sich hierbei um eine sog. Entnahme („unentgeltliche Wertabgabe“). Diese Entnahme ist eine fiktive Einnahme. Sie muss versteuert werden, weil die Anlage im Rahmen des Eigenverbrauchs privat genutzt wird.

Was zählt zu den Ausgaben?

Die sog. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen. Wichtig sind neben meist geringen laufenden Kosten insbesondere die Abschreibungen.

Die Abschreibungen ergeben sich, indem die Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Anlage auf die steuerliche Nutzungsdauer verteilt werden. Die Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre, wobei im ersten Jahr die Abschreibung nur für die Monate ab Inbetriebnahme der Anlage anzusetzen ist. Um Anschaffungskosten und Abschreibungen zu dokumentieren, ist als Ergänzung zur Einnahmenüberschussrechnung ein sog. Anlagenverzeichnis zu führen.

Hinweis: Wenn Sie zur Regelbesteuerung optiert haben und zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, bemisst sich die Abschreibung nach den Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer. Bei Kleinunternehmern dienen als Bemessungsgrundlage hingegen die Anschaffungskosten inklusive der Umsatzsteuer.

Wie wird der Wert des zu versteuernden Eigenverbrauchs ermittelt? (ESt)

Der Eigenverbrauch führt zu einer sogenannten Entnahme. Diese muss bewertet werden, wofür es verschiedene Methoden gibt:

Retrograde Methode: Durch Ableitung des am Markt erzielbaren Verkaufspreises (gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag)

Progressive Methode: Individuell angefallene Kosten.

Wiederbeschaffungskosten: Aus Vereinfachungsgründen können oft auch die Wiederbeschaffungskosten verwendet werden.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Für den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes ist eine Gewerbeanzeige bei der Gemeinde/Stadt in der Regel nicht erforderlich. Sie sind allerdings verpflichtet dem Finanzamt Ihre gewerbliche Tätigkeit nach § 138 AO anzuzeigen.

Meist gestellte Fragen

Steuern sonnenFlat (Für Verträge ab dem 01.01.2020)

 

Was bedeutet die gewährte Freistrommenge für meine Steuererklärung?

Mit dem sonnenFlat-Stromvertrag ist der Strom, den Sie aus der sonnenCommunity beziehen für Sie kostenfrei, solange er die vereinbarte Freistrommenge nicht überschreitet. Das Finanzamt bewertet diese kostenfreie Stromlieferung als eine Leistung von sonnen an Sie, die Auswirkungen auf die Einkommens- und ggf. auch Umsatzsteuererklärung hat (je nachdem, ob Sie steuerrechtlich als Kleinunternehmer oder Unternehmer auftreten).

Auf der Jahresrechnung für Ihren sonnenFlat-Stromvertrag wird dieser Sachverhalt unter der Rubrik "Leistungsaustausch" für Sie nachvollziehbar ausgewiesen.

Was ist der sogenannte Leistungsaustausch?

Steuerrechtlich ist die von sonnen gelieferte Freistrommenge eine Leistung, der ein monetärer Wert (der Strompreis) beigemessen werden kann. Für das Finanzamt ist diese Leistung von sonnen an Sie deshalb umsatzsteuerpflichtig.

Im Gegenzug erbringen auch Sie im Rahmen der sonnenFlat X Leistungen an sonnen:

  1. Abtretung Ihres überschüssigen, nicht selbst verbrauchten oder gespeicherten Stroms von der PV-Anlage
  2. Temporäre und teilweise Bereitstellung der Speicherkapazität Ihrer sonnenBatterie für sonnens virtuelles Kraftwerk

Auch diese Leistungen von Ihnen an sonnen ist ein monetärer Wert beizumessen und, je nach Ihrem persönlichen Steuerstatus, sind diese evtl. umsatzsteuerpflichtig.

Der konkrete Sachverhalt wird auf Ihrer Jahresrechnung für den sonnenFlat-Stromvertrag unter der Rubrik "Leistungsaustausch" nach den separaten Posten aufgeführt. Alle Informationen für Ihre Steuererklärung werden transparent ausgewiesen.

Betrifft der Leistungsaustausch die Umsatzsteuer und die Einkommenssteuer?

Ja. Der Leistungsaustausch umfasst die zwischen Ihnen und sonnen ausgetauschten Leistungen und ist somit umsatzsteuerrelevant.

Daneben sind die einem Gewerbebetrieb (PV-Anlage und sonnenBatterie) zurechenbaren Einnahmen und Ausgaben auch in der Einkommenssteuer zu berücksichtigen.

Zu den Einnahmen in Ihrem Gewerbebetrieb zählen zum Beispiel

  • der Eigenverbrauch Ihres Solarstroms
  • die Gewinnbeteiligung für die Teilnahme an sonnens virtuellen Kraftwerk
  • die Vergütung für den im Rahmen einer Netzdienstleistung eingespeisten Strom aus Ihrer Batterie

Diesen Einnahmen stehen Ausgaben gegenüber wie zum Beispiel

  • die Abschreibung der Anlage
  • laufende Betriebskosten wie Versicherungsbeiträge, Kreditzinsen der Anlagenfinanzierung und Wartungs- oder Reparaturkosten

Die Differenz dieser Einnahmen und Ausgaben kann für Ihre Einkommenssteuererklärung relevant sein.

Bitte beachten Sie: Für konkrete Fragen zu Ihrer Einkommenssteuer wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Welche Auswirkung hat der Leistungsaustausch für die Umsatzsteuererklärung?

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (anstelle der Kleinunternehmerregelung) sind Sie verpflichtet regelmäßig (derzeit monatlich, ab 2021 quartalsweise) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Zusätzlich ist zum Jahresende eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Dafür können Sie sich die beim Kauf gezahlte Vorsteuer für die PV-Anlage und sonnenBatterie (wenn beides zusammen installiert wurde) in der Regel über Ihre Steuererklärung vom Finanzamt wiedererstatten lassen.

Die aus dem Leistungsaustausch resultierenden Umsatzsteuerbeträge müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung mit berücksichtigt werden. Die Werte für die monatlich Voranmeldung können Sie auch einfach schätzen (Ihre Freistrommenge geteilt durch zwölf und mal dem aktuellen Bruttostrompreis je Kilowattstunde) bzw. mit Hilfe Ihres Steuerberaters ermitteln. In der Umsatzsteuererklärung am Jahresende werden die monatlichen Voranmeldungen dann mit dem tatsächlichen Wert korrigiert.

Die Umsatzsteuer für die von Ihnen bezogenen Leistungen werden dabei als Vorsteuer abgezogen bzw. mit der Umsatzsteuer der von Ihnen erbrachten Leistung verrechnet.

Wie wird der Leistungsaustausch in der Jahresrechnung dargestellt?

Sie erhalten von sonnen jährlich eine Rechnung über die bereitgestellte Freistrommenge und die darauf anfallende Umsatzsteuer für den gesamten Abrechnungszeitraum.

Die Jahresrechnung enthält zudem eine Gutschrift für die Abtretung Ihres überschüssigen, nicht selbst verbrauchten oder gespeicherten Stroms von der PV-Anlage sowie für die temporäre und teilweise Bereitstellung der Speicherkapazität Ihrer sonnenBatterie für das virtuelle Kraftwerk.

Wenn Sie für die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage und der sonnenBatterie die Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, wird auf Ihrer Jahresrechnung neben der anfallenden Umsatzsteuer für Ihre Freistrommenge auch eine Gutschrift für die anfallende Umsatzsteuer der von Ihnen erbrachten Leistungen ausgewiesen. Dieser Austausch von Leistungen zwischen Ihnen und sonnen gleicht sich genau aus. Die Abrechnung des Leistungstauschs ergibt für Sie damit keine Aus- oder Nachzahlung.

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen haben, wird unterschieden: Gutschriften an Sie als Kleinunternehmer werden von sonnen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, Rechnungen hingegen müssen von sonnen mit der Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Dabei gleichen sich die Nettobeträge der gegenseitig ausgetauschten Leistungen im Wert genau aus. Letztlich bleibt nur ein Überhang für die Differenz und die noch zu entrichtender Umsatzsteuer bestehen, die sonnen für Sie an das Finanzamt weiterleitet. Wie das genau aussieht, sehen wir bei Familie Seidel im Fallbeispiel.

Gilt der Strombezug innerhalb der Freistrommenge als unentgeltliche Sachentnahme - analog zum Eigenverbrauch?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Freistrommenge um eine Leistung von sonnen an Ihr Unternehmen mit PV-Anlage und Speicher und ist somit steuerlich diesem Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die Freistrommenge fließt jedoch direkt und vollständig in den Ihren privaten Verbrauch im Haushalt. Damit erhöht die Freistrommenge auch Ihren privaten Eigenverbrauch. Das gleiche gilt für einen eventuellen Mehrbedarf an Strom aus dem Netz oberhalb der individuellen Freistrommenge.

Da sich die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben im Gewerbebetrieb aber exakt ausgleichen, erlaubt das Finanzamt auch eine saldierte Berücksichtigung, sowohl in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Rahmen der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer (sofern Sie die Umsatzsteuerpflicht gewählt haben). Dafür hat sich auch Familie Thaler in unserem Fallbeispiel entschieden.

Kann ich mir die beim Kauf bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?

Ja, mit dem sonnenFlat-Tarif können Sie sich die gezahlte Vorsteuer für die sonnenBatterie und die Photovoltaikanlage erstatten lassen - unabhängig davon, ob Sie den Speicher nachrüsten lassen oder beides zusammen installieren. Da Sie als Speicher-Besitzer mit dem sonnenFlat-Tarif Ihre Batterie über den Leistungstausch mit sonnen auch unternehmerisch nutzen können, wird Ihnen ein größerer steuerlicher Gestaltungsspielraum gewährt, als bei Speichern, die diese Option nicht bieten.


Ihre sonnenBatterie ist damit wie Ihre Photovoltaikanlage grundsätzlich vorsteuerabzugsfähig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung. Die umsatzsteuerliche Nutzungsanforderung im Rahmen der sonnenFlat wurde vom Bayerischen Landesamt für Steuern bestätigt. 

Kann ich meine sonnenBatterie von der Steuer abschreiben?

Die Zuordnung des Speichers zum Betriebsvermögen und damit die Möglichkeit zur Abschreibung der Anschaffungskosten hängt vom Anteil der betrieblichen Nutzung ab. Ab 10% betrieblicher Nutzung des Speichers besteht in der Einkommensteuer ein Zuordnungswahlrecht, ab 50% gar eine Zuordnungspflicht.

Als Speicher-Besitzer mit einem sonnenFlat-Tarif räumen Sie sonnen die Möglichkeit ein, Ihre sonnenBatterie in sonnens virtuelles Kraftwerk einzubinden (Stichwort: Leistungstausch). Damit nutzen Sie ihren Speicher auch betrieblich. Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug der Batterie hat das Bayerische Landesamt für Steuern bereits bestätigt, dass grundsätzlich eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung vorliegt.

Die steuerliche Abschreibung ist dann übrigens unabhängig davon möglich, ob Sie den Speicher nachrüsten lassen oder zusammen mit einer PV-Anlage installieren.

Somit wird Ihnen für Ihren Speicher mit sonnenFlat-Tarif ein größerer steuerlicher Gestaltungsspielraum gewährt, als bei Speichern ohne sonnenFlat-Tarif, die diese Option nicht bieten.

Was bedeutet die sonnenFlat für meine Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Wenn Sie für die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage und der sonnenBatterie die Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, sind Sie verpflichtet regelmäßig (derzeit monatlich, ab 2021 quartalsweise) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben.

Damit melden Sie alle im Laufe des Monats bezahlten und erhaltenen Umsatzsteuerbeträge Ihres Unternehmens "PV-Anlage" an. Den Saldo aus der erhaltenen Umsatzsteuer abzüglich der gezahlten Umsatzsteuer überweisen Sie monatlich an das Finanzamt bzw. bekommen Sie vom Finanzamt gutgeschrieben.

Auf der Einnahmenseite müssen neben dem privaten Eigenverbrauch aus der PV-Anlage auch die Einnahmen aus dem Leistungsaustausch mit sonnen für die Bereitstellung Ihrer sonnenBatterie für das VPP berücksichtigt werden. Die Einnahmen aus dem Leistungsaustausch mit sonnen beinhalten dabei auch die anfallenden Umsatzsteuerbeträge. Die Werte für die Voranmeldung an das Finanzamt können Sie auch schätzen.

Beispiele für die Schätzung:

Für eine Abschätzung Ihrer monatlichen Einnahmen von sonnen ziehen Sie Ihre letzte sonnenFlat Jahresrechnung heran. Hier sind die Einnahmen aus der Erbringung von Netzdienstleistungen und die Gutschriften aus dem Leistungsaustausch sowie die dafür jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge relevant. Die jeweiligen Summen teilen Sie durch 12 und ziehen das Ergebnis für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung heran.

Sie haben bislang noch keine sonnenFlat Jahresrechnung? Für eine Abschätzung Ihrer monatlichen Einnahmen von sonnen multiplizieren Sie Ihre jährliche Freistrommenge mit Ihrem Strompreis je kWh und teilen das Ergebnis durch 12. Diese Werte finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen. Das Ergebnis und die darin enthaltene Umsatzsteuer (Betrag geteilt durch 119 multipliziert mit 19) ziehen Sie für die Umsatzsteuervoranmeldung heran.

Auf der Ausgabenseite können beispielsweise die gezahlte Vorsteuer aus Wartungs- oder Reparaturrechnungen und in vielen Fällen auch die gezahlte Vorsteuer für die Anschaffung der Batterie von der erhaltenen Umsatzsteuer auf der Einnahmenseite abgezogen werden.

Wie ermittelt sich die Abschreibungsdauer bzw. Abschreibungshöhe für meine sonnenBatterie?

Der Abschreibungszeitraum und damit die Abschreibungshöhe für Ihre sonnenBatterie hängt von der tatsächlichen Integration in Ihre Photovoltaikanlage ab, nämlich dem Einbau vor oder nach dem Wechselrichter. In Abhängigkeit von der Verbauung kann Ihre sonnenBatterie daher steuerlich gesehen als ein selbständiges Wirtschaftsgut oder als unselbständiger Bestandteil Ihrer PV-Anlage gelten.

Wenn Ihre sonnenBatterie steuerlich als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, weil sie sich nach dem Wechselrichter befindet, dann sind die Anschaffungskosten linear mit jährlich 10% über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.

Bildet Ihre sonnenBatterie jedoch durch die Art der Verbauung eine Einheit mit Ihrer PV Anlage und gilt damit als unselbständiges Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungskosten zusammen mit der PV-Anlage linear mit jährlich 5% über einen Zeitraum von 20 Jahren abzuschreiben. Diese steuerliche Behandlung wird vom Bayerische Landesamt für Steuern vorgegeben (Verlautbarung „Hilfe für Photovoltaikanlagen“, Stand: Januar 2019).

Zudem besteht die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag als Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Dabei können bereits im Vorjahr der Anschaffung bis zu 40% der Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

Gilt meine sonnenBatterie steuerlich als selbständiges oder unselbständiges Wirtschaftsgut?

Die steuerliche Einstufung, also ob Ihre sonnenBatterie als ein selbständiges oder unselbständiges Wirtschaftsgut gilt, beeinflusst maßgeblich die Abschreibungsregeln für Ihre sonnenBatterie. Die Einstufung hängt im Wesentlichen von der Bauart bzw. vom Typ Ihrer sonnenBatterie und der Art der Verbauung in Ihrer PV Anlage ab. Die letztendliche Einstufung kann also nur vor Ort anhand des individuellen Aufbaus Ihrer Anlage ermittelt werden.

Als Faustregel gilt jedoch: Der Großteil der verkauften sonnenBatterien wird wechselstromseitig angeschlossen, also direkt in Ihrem Haushaltsstromkreis nach dem Wechselrichter der PV Anlage. Damit sollte es sich bei Ihrer sonnenBatterie in der Regel um ein selbständiges Wirtschaftsgut handeln.

Als Ausnahme davon werden die sonnenBatterie hybrid und optional auch die sonnenBatterie 10 direkt hinter der PV-Anlage an die Gleichstrom-Leitung angeschlossen und ersetzen dabei den Wechselrichter der PV-Anlage, da sie den Gleichstrom selbst in Wechselstrom umwandeln können. Steuerlich gesehen ist die Batterie bei diesem Aufbau gemäß Verlautbarung des Bayerischen Landesamt Teil der PV-Anlage, also ein unselbständiges Wirtschaftsgut, und die Abschreibungsregeln orientieren sich damit an denen der PV-Anlage.

Fallbeispiele

Familie Thaler - Unternehmer 

Ehepaar Seidel - Kleinunternehmer