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Fallbeispiel: Familie Thaler aus Frankfurt

Disclaimer

Wir verstehen, dass das Thema Steuern für jeden Betreiber einer Photovoltaik Anlage eine besondere Relevanz darstellt. Dies betrifft auch Sie als stolzer Besitzer einer sonnenBatterie in Verbindung mit einem sonnenFlat Stromvertrag.

Um Ihren Informationsbedarf etwas zu decken, finden Sie im Folgenden ein Fallbeispiel mit grundsätzlichen Hinweisen insbesondere auch mit Blick auf die umsatzsteuerliche Behandlung eines sonnenFlat Stromvertrags. Diese sind jedoch allgemeiner Natur und können in Ihrem konkreten Einzelfall durchaus noch anders zu bewerten sein. Auch kann dieses Fallbeispiel nicht alle in der Realität beobachtbaren Varianten abdecken.

Jeder Betreiber ist selbst für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich. Steuerberatung ist eine Dienstleistung, die wir nicht erbringen können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei allen Fragen einen Steuerberater hinzuziehen.

Technische Annahmen der Anlage:

Leistung der PV-Anlage: 9,9 kWp
Erzeugung der PV-Anlage: 9.900 kWh/a
Kapazität der sonnenBatterie: 11 kWh

Angegebene Energiedaten bei Vertragsschluss:

Erwarteter Gesamtstromverbrauch des Haushalts/Jahr: 6.500 kWh
Eigenverbrauch aus der PV-Anlage: 4.500 kWh
Ermittelte Freistrommenge für Netzbezug: 2.000 kWh
Strompreis für Netzbezug oberhalb der Freistrommenge: 26,0 ct/kWh 

Tatsächliche Energiedaten nach einem Jahr Belieferung mit der sonnenFlat:

Netzbezug im Abrechnungszeitraum: 2.100 kWh
Strombedarf oberhalb der Freistrommenge: 100 kWh
Einspeisung aus der Batterie ins Netz (Netzstabilisierung): 70 kWh

Sachverhalt:

Der Strombedarf von Familie Thaler aus Frankfurt liegt bei rund 6.500 kWh im Jahr. Dieser setzt sich aus dem Verbrauch im Haushalt und dem neu angeschafften Elektroauto zusammen. Da Stefanie und Peter Thaler den Großteil ihres Bedarfs mit dem eigenen, sauberen Solarstrom abdecken möchten, haben sie sich Anfang 2019 eine Photovoltaikanlage auf ihr Dach gebaut. So können sie bereits einen Teil ihres Bedarfs mit der eigenen Sonnenenergie abdecken. Der übrige Strom wird weiter über einen Versorger aus dem Netz bezogen.

Da beide Ehepartner in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen und sonst keiner selbstständigen Tätigkeiten nachgehen, fallen sie für die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Energieversorgung unter die Kleinunternehmerregelung. Diese ist bei einem zu erwartenden jährlichen Umsatz von bis zu 22.000 Euro möglich und gewährleistet die Befreiung von der Umsatzsteuer für den laufenden Betrieb. Herr Thaler möchte aber lieber die gezahlte Vorsteuer für seine PV-Anlage in Höhe von 2.555 Euro zurückfordern. Er erklärt deshalb gemäß §19(2) UStG den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und entscheidet sich stattdessen für die Umsatzsteuerpflicht. Diese beinhaltet, dass die Einnahmen durch die Einspeisevergütung (EEG) regelmäßig (derzeit monatlich, ab 2021 quartalsweise) im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gemeldet und der Eigenverbrauch des selbst produzierten Solarstroms versteuert werden muss.

Um den Eigenverbrauch zu maximieren, schaffen sich Stefanie und Peter Thaler Ende 2019 ergänzend zu ihrer PV-Anlage einen Heimspeicher an. So können je nach Situation bis zu 75 % des jährlichen Bedarfs mit der eigenen Produktion abgedeckt werden. Als passenden Stromvertrag zu ihrer neuen sonnenBatterie 10 entscheidet sich die Familie zusätzlich für die sonnenFlat. Am 1. Januar 2020 startet die Belieferung aus der sonnenFlat.

Mit der sonnenBatterie kann Familie Thaler ihren Eigenverbrauch auf rund 4.500 kWh erhöhen. Der benötigte Reststrom, der über das Jahr nicht selbst produziert werden kann, kommt aus der sonnenCommunity. Dafür gewährt sonnen der Familie Thaler eine individuell ermittelte Freistrommenge von 2.000 kWh.

Im Gegenzug tritt Familie Thaler den überschüssigen, nicht selbst verbrauchten oder gespeicherten Strom von der PV-Anlage an sonnen ab. Dieser überschüssige Strom steht dann den anderen Mitgliedern der sonnenCommunity zur Verfügung. Diese Abtretung tritt an die Stelle der bis dahin erhaltenen Einspeisevergütung (EEG).

Außerdem nimmt Familie Thaler mit ihrer sonnenBatterie an sonnens virtuellem Kraftwerk, ein Netzwerk aus tausenden digital vernetzen sonnenBatterien teil. Gemeinsam hilft die sonnenCommunity so, das Stromnetz in Deutschland zu stabilisieren. Dafür stellt Familie Thaler temporär einen Teil der Speicherkapazität ihrer sonnenBatterie für sonnens virtuelles Kraftwerk zur Verfügung. Neben der Freistrommenge profitiert Familie Thaler so auch von zusätzlichen Einnahmen für die Teilnahme an dem virtuellen Kraftwerk.

Die Abrechnung des sonnenFlat Stromvertrags erfolgt am Ende des Belieferungsjahres durch sonnen. Hat Familie Thaler mehr als die errechnete Freistrommenge von 2.000 kWh benötigt, wird der Mehrbedarf, also der Netzbezug oberhalb der Freistrommenge, entsprechend nachberechnet. Wird die Freistrommenge jedoch nicht ausgeschöpft, bekommt die Familie die ungenutzte Freistrommenge von sonnen sogar rückvergütet.

Familie Thaler und die sonnenFlat

Abbildung in der Jahresrechnung:

Die Höhe des Strompreises für den Netzbezug oberhalb der Freistrommenge bzw. für die Rückvergütung der ungenutzten Freistrommenge, ist regional unterschiedlich. Im gesamten Abrechnungsjahr 2020 betragen bei Familie Thaler beide Strompreise brutto 26,0 Cent je Kilowattstunde (21,85 Cent je kWh netto). 

Für das Jahr 2020 hatte Familie Thaler einen Mehrbedarf von 100 kWh über ihrer Freistrommenge. In der Jahresabrechnung wird dieser Mehrbedarf mit 21,85 Euro (netto) in Rechnung gestellt. Das entspricht brutto 26,0 Cent je kWh und liegt damit deutlich unter dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom. Hätte Familie Thaler im gleichen Zeitraum weniger Strom als ihre errechnete Freistrommenge benötigt, hätte sie die ungenutzte Freistrommenge genauso für 26,0 Cent je kWh (brutto) als sonnenCashback rückvergütet bekommen. 

Im gleichen Jahr hat Familie Thaler für die Teilnahme an sonnens virtuellem Kraftwerk, neben der garantierten Gewinnbeteiligung in Höhe von 100,00 Euro (netto), zusätzliche Einnahmen für den im Rahmen einer Netzdienstleistung eingespeisten Solarstrom erhalten. Für Familie Thaler bedeutet das für 70 kWh eingespeisten Strom bei 21,85 Cent netto je kWh einen weiteren Ertrag über 15,30 Euro (netto). 

Die 2.000 kWh errechnete Freistrommenge von Familie Thaler entspricht bei einem Preis von 21,85 Cent (netto) je Kilowattstunde einem Wert von insgesamt 437,00 Euro (netto). Die Bereitstellung der Speicherkapazität für das virtuelle Kraftwerk vergütet sonnen nochmals pauschal mit 100,00 Euro (netto). Für den an sonnen abgetretenen, überschüssigen Solarstrom wird ein Betrag von 337,00 Euro (netto) gutgeschrieben. 

Die gegenseitig ausgetauschten Leistungen zwischen Familie Thaler und sonnen („Leistungsaustausch“) gleichen sich also im Wert genau aus. Die Abrechnung des Leistungstauschs ergibt für Familie Thaler damit in diesem Jahr keine Aus- oder Nachzahlung. 

Insgesamt hat Familie Thaler, trotz des Aufwands für ihren Mehrbedarf an Strom von 100 kWh, mit ihrer sonnenFlat Geld verdient. Nach der Jahresabrechnung erhält die Familie somit 111,21 Euro (brutto) von sonnen überwiesen. 

Herzlichen Glückwunsch, Familie Thaler!

Steuerberechnung bei der sonnenFlat X am Beispiel von Familie Thaler

Auswirkungen auf die Steuererklärung:

Für die steuerliche Betrachtung der Anlage treten Anfang 2020 die verschiedenen Rechnungs- und Gutschriftspositionen der sonnenFlat an Stelle der bis dahin erhaltenen Einspeisevergütung (EEG). Dies beachtet Herr Thaler auch in den regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen. 

Mit der Jahresabrechnung für das vergangene Jahr der Strombelieferung erhält Familie Thaler alle Werte mit den entsprechenden Umsatzsteuerbeiträgen ausgewiesen. Das Rechnungsdokument erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärungen, da alle benötigten Beträge nachvollziehbar aufgelistet sind. 

Da Familie Thaler sich für die Umsatzsteuerpflicht entschieden hat, muss sie neben den monatlichen Voranmeldungen zum Jahresende auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Darin werden die Umsatzsteuerbeträge für erbrachte Leistungen (Ausgangsleistungen) den Vorsteuerbeträgen aus bezogenen Leistungen (Eingangsleistungen) gegenübergestellt. Erbrachte Leistungen sind u.a. der Bezug von Strom aus der PV-Anlage. Bezogene Leistungen könnten z.B. die Wartung der Anlage sein. Von dieser Summe zieht Familie Thaler dann die bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen aus den Voranmeldungen ab. In der Regel geht diese Umsatzsteuerjahreserklärung „nahe null“ auf, sodass sich nur geringe Nachzahlungen oder Erstattungen daraus ergeben. 

Familie Thaler entscheidet sich für eine saldierte Aufstellung bezüglich der Abbildung der Freistrommenge. Das bedeutet, dass der Strombezug aus der Freistrommenge direkt dem Haushalt zugerechnet wird und nicht dem Gewerbebetrieb PV-Anlage. Im Gegenzug berücksichtigt Familie Thaler auf der Einnahmenseite aber auch nur den Eigenverbrauch aus der Anlage und nicht den Gesamtverbrauch des Haushalts.

Da Familie Thaler im Jahr 2020 keine Vorsteuerbeträge gezahlt hatte, ergibt sich in diesem Jahr die Umsatzsteuerlast aus den erbrachten Leistungen an sonnen (gemäß Jahresrechnung des sonnen Flat Stromvertrags) sowie dem Eigenverbrauch, in Summe insgesamt 248,64 Euro. Diese hat Familie Thaler bereits im Laufe des Steuerjahres 2020 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgeführt.

Als Betreiber muss Familie Thaler zudem den Gewinn der Photovoltaikanlage als Einkünfte in ihrer Einkommensteuerjahreserklärung für 2020 berücksichtigen. Den Gewinn ermitteln sie dabei mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, in der alle Einnahmen und Ausgaben der Anlage saldiert werden. 

Die Beträge werden dort inklusive der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Brutto-Werte eingetragen. Den am Jahresende an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerüberhang, also die Summe aus den in 2020 erhaltenen Umsatzsteuerbeträgen abzüglich der ggf. gezahlten Vorsteuerbeträgen, kann Familie Thaler deshalb unter den Ausgaben aufführen. 

Die Freistrommenge des Haushalts über 2.000 kWh und die darüber hinaus bezogene Strommenge von 100 kWh zählen aufgrund der saldierten Aufstellung nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Gewerbebetriebs PV-Anlage. Hier muss Familie Thaler aber zu den verschiedenen Gutschriftpositionen auch noch die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch sowie die Abschreibung auf PV-Anlage und sonnenBatterie in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit aufnehmen.

Der Eigenverbrauch des selbst produzierten Solarstroms aus der PV-Anlage von Familie Thaler gilt steuerlich als eine unentgeltliche Sachentnahme, die versteuert werden muss. Herr Thaler bewertet den Eigenverbrauch von 4.500 kWh mit 900,00 Euro (brutto) und berücksichtigt diesen Wert sowohl in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als auch in den Umsatzsteuererklärungen.

Die Anschaffung der Photovoltaikanlage ist im Steuerjahr 2019 erfolgt und Familie Thaler hat sich die Vorsteuer bereits im Steuerjahr 2019 erstatten lassen. Ab Anschaffung, und damit auch für 2020, setzt Familie Thaler den Abschreibungsbetrag von jährlich 1.250 Euro (pauschal 25.000 € netto Kaufpreis sowie 5% lineare Abschreibung auf 20 Jahre unterstellt) für die PV-Anlage samt sonnenBatterie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an.

Daneben könnte Familie Thaler auch laufende Betriebskosten als Ausgaben ansetzen, sofern diese in 2020 entstanden wären. Das umfasst beispielsweise Versicherungsbeiträge, Kreditzinsen der Anlagenfinanzierung und Wartungs- oder Reparaturkosten. Dies war bei Familie Thaler jedoch nicht der Fall.

Für das Steuerjahr 2020 ergibt sich für die Familie Thaler somit am Ende ein einkommenssteuerpflichtiger Überschuss in Höhe von 58,60 Euro.

EÜR für die sonnenFlat bei Familie Thaler

Beispielhafte Befüllung der Anlage EÜR für die Einkommensteuererklärung