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Blog | Januar 2021

Die EEG Novelle 2021

Was sich mit dem neuen EEG 2021 für Haushalte mit einer Photovoltaik-Anlage und Stromspeicher ändert

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Content Team

Am 17. Dezember 2020 hat der Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG 2021, verabschiedet.

Das ist erst einmal ein ganz normaler Vorgang. So eine Novelle des im Jahr 2000 eingeführten Gesetzes, wird regelmäßig alle Jahre wieder durchgeführt. Sozusagen wie ein Update bei einem Computer. Denn ähnlich wie da, müssen Fehler behoben und neue Entwicklungen eingearbeitet werden. Beim EEG ist das natürlich deutlich komplexer als beim Computer. Neben neuen Technologien müssen auch wirtschaftliche, politische, rechtliche oder soziale Entwicklungen berücksichtigt werden.

Kein Wunder also, dass jede Änderung im Vorfeld von langen Diskussionen und Abstimmungen begleitet wird, die teilweise auch öffentlich stattfinden. Aber auch das ist wichtig. Das EEG ist heute ein hochkomplexes Regelwerk, dessen Änderung gravierende Auswirkungen für das gesamte Energiesystem haben kann. Details können darüber entscheiden, ob zum Beispiel der Bau einer neuen Photovoltaik-Anlage wirtschaftlich ist oder nicht. Und das wiederum kann erhebliche Folgen für die gesamte Branche nach sich ziehen. Es gilt also, die verschiedenen Interessen unter einen Hut zu bringen, was zu einem zähen Ringkampf werden kann. Nicht zuletzt ist das EEG eine der zentralen Stellschrauben, an der die Politik die Energiewende beschleunigen oder auch bremsen kann.

Post-EEG-Anlagen und Eigenverbrauch heiß diskutiert

Aus Prosumer-Sicht standen dieses Mal zwei Punkte im Mittelpunkt: Das Schicksal der so genannten Post-EEG-Anlagen, also der ersten Photovoltaik-Anlagen die nach 20 Jahren aus der Einspeisevergütung fallen und für die es bis dahin kein realistisches Konzept zum Weiterbetrieb gab. Im schlimmsten Fall, hätte ab 2021 den rund 18.000 Anlagen die Abschaltung gedroht, obwohl die meisten davon technisch problemlos weiterlaufen.

Für monatelange Aufregung, vor allem in den sozialen Medien, hatte auch ein Vorschlag der Bundesnetzagentur gesorgt, was denn künftig mit selbst erzeugtem Solarstrom passieren sollte. Der Eigenverbrauch wäre damit so unattraktiv geworden, dass dies der Solarbranche einen heftigen Schlag versetzt hätte. Schließlich ist heute der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom der größte Anreiz für die Menschen, in eine Solaranlage zu investieren. Vom „Ende der Bürgerenergiewende“ war bereits die Rede.

Soweit ist es zum Glück nicht gekommen. Es hat sich trotzdem einiges geändert, vieles sogar zum Besseren. Wir haben mal die wesentlichen Punkte zusammengetragen und was sie für euch bedeuten:

EEG-Umlagenbefreiung für neue und bestehende Anlagen bis 30 kWp

Das war wohl die wichtigste Neuerung des neuen EEG. Seit der EEG-Novelle im Jahr 2014 musste jeder Haushalt eine anteilige EEG-Umlage von 40 % auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom zahlen, also ca. 2,5 Cent/kWh. Das galt für alle Anlagen ab einer Größe von 10 kWp. Kein Wunder also, dass sich seitdem viele Menschen für eine 9,9-kWp-Anlage entschieden und wertvolle Fläche auf ihrem Dach ungenutzt ließen, um Bürokratie und zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Den Ausbau der Erneuerbaren Energien hat das sicher verlangsamt.

Diese auch als „Sonnensteuer“ in die Solargeschichte eingegangene Abgabe, nach deren Vorbild man auch selbst erzeugtes Obst besteuern könnte, gibt es nun in der Form nicht mehr. Die neue Grenze von 30 kWp bietet den meisten Haushalten genügend Freiraum, ihre gesamte Dachfläche auszunutzen. Das wirkt sich auch auf andere Sektoren aus. Denn wer viel Strom selbst erzeugen kann, für den ist auch ein Elektroauto und/oder eine Wärmepumpe noch interessanter. Diese Entscheidung stützt also auch die Elektromobilität und die Wärmewende im Haushalt.

Und noch ein wichtiges Detail: Davon profitieren auch Besitzer von bestehenden PV-Anlagen. Wer z.B. nach 2014 eine 15-kWp-PV-Anlage errichtet und fleißig EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom gezahlt hat, der braucht das seit diesem Jahr nicht mehr zu tun.

Rettung für Post-EEG-Anlagen

Die EEG-Umlagenbefreiung ist auch für die Post-EEG-Anlagen eine gute Nachricht. Denn für sie wäre der anteilige Eigenverbrauch selbst bei Anlagen unter 10 kWp umlagenpflichtig gewesen, obwohl sie ja keine Vergütung mehr erhalten. Das hätte einen Umstieg auf den Eigenverbrauch unnötig belastet und dazu geführt, dass ein zusätzlicher Zähler notwendig gewesen wäre. Dieses Schicksal ist nun abgewendet.

Die wichtigste Nachricht dürfte aber sein, dass es nun eine Auffanglösung für diese Anlagen gibt. Während es nach altem Recht ab dem 01. Januar 2021 illegal gewesen wäre, den Strom wie in den letzten 20 Jahren einfach einzuspeisen, gibt es nun eine Alternative. Für jede Kilowattstunde gibt es eine Anschlussvergütung. Das ist der „Marktwert Solar“, der sich am Strombörsenpreis orientiert, abzüglich Vermarktungskosten und wird wie gehabt vom Netzbetreiber abgewickelt. Im Vergleich zur bisherigen Einspeisevergütung ist das zwar nur ein Bruchteil aber es gibt den Haushalten Rechtssicherheit und genügend Zeit, sich nach Lösungen umzuschauen. Die Regel gilt bis 2027.

Viele Betreiber solcher Anlagen werden sich über kurz oder lang dafür entscheiden, ihren Strom selbst zu verbrauchen, statt ihn für wenig Geld ins Netz zu speisen. Das ist deutlich lukrativer. Der gerade nicht zu Hause benötigte Strom kann außerdem direktvermarktet werden, eine Option die zum Beispiel sonnen mit der sonnenFlat direkt heute schon inklusive Eigenverbrauch anbietet. Auch die notwendige Zählertechnik wird hier von sonnen bereitgestellt.

Und noch eine positive Nachricht: Da der Eigenverbrauch bei den Post-EEG-Anlagen nicht mehr separat abgerechnet werden muss, kann die bestehende Anlage auch leichter erweitert werden, um mehr Strom zu erzeugen.

Neue Anforderungen für Intelligente Zähler (Smart Meter)

Eine entscheidende Rolle in einem neuen Energiesystem spielen auch die intelligenten Messsysteme (iMSys) oder auch Smart Meter genannt, die viele Jahre auf ihre Einführung warten mussten.

Hier hat sich auf den ersten Blick nicht so viel verändert. Wie vorher auch, sind solche Zähler ab einer Anlagengröße von 7 kWp verpflichtend, sowohl für neue als auch bestehende Anlagen.

Wer genauer hinschaut sieht aber einige Unterschiede: Denn die Anforderungen, die so ein Smart Meter erfüllen muss, haben sich geändert. Jeder Haushalt mit so einem Zähler – etwa weil er z.B. 7 kWp erreicht – muss seinen Stromverbrauch in 15-Minuten-Intervallen erfassen können, wenn er auch Strom aus seiner Anlage selbst verbraucht . Dazu kommt die Echtzeit-Übermittlung von Erzeugungsdaten, die der Netzbetreiber bei Bedarf abrufen kann. Diese beiden Anforderungen waren bisher freiwillig bzw. galten für deutlich größere Anlagen ab 100 kWp. Für Anlagen ab einer Größe von 25 kWp kommt sogar noch dazu, dass sie fernsteuerbar sein müssen. Bisher wurden dafür verschiedene Technologien verwendet, die aber den Kostenrahmen eines Haushalts sprengen und Solarstrom damit unwirtschaftlicher machen würden. Daher ist es durchaus sinnvoll, all diese Funktionen in ein einziges Gerät zu packen, nämlich den Smart Meter.

Allerdings gibt es solche Geräte aktuell noch nicht, die das können. Hier gilt es jetzt, bis zu nächsten „Markterklärung“ zu warten, also den Zeitpunkt, an dem genügend Hersteller am Markt sind, die solche Zähler anbieten. Bis dahin kann die bisherige Zählertechnik genutzt werden.

Solltet ihr noch Fragen haben oder euch etwas auffallen, dann nehmt gerne unter social@sonnen.de Kontakt mit uns auf.