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Energiewende – Alles rund um ihre Geschichte und das EEG

Als Energiewende wird in Deutschland der Übergang von einer auf atomaren und fossilen Energieträgern basierenden Stromproduktion, hin zu einer nachhaltigen und auserneuerbaren Energienbestehenden Energieversorgung bezeichnet.

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Laut Bundesregierung ist das Ziel, das Zeitalter der erneuerbaren Energien so schnell wie möglich zu erreichen. Dazu gehört zum Beispiel auch der von der Bundesregierung beschlossene Atomausstieg bis Ende des Jahres 2022, der in Folge des Reaktorunglücks von Fukushima im Jahr 2011 verabschiedet wurde.
Aber auch Klimaschutzziele, wie die Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasemissionen sowie der Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, wurden hierbei beschlossen. Das wichtigste Instrument für diesen Umbau des Energiesystems in Deutschland ist dabei das Erneuerbare Energien Gesetz, kurz EEG.

Der Vorläufer des EEG – das Stromeinspeisungsgesetz

1990 hat die damalige Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, das Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG), den Vorläufer des späteren Erneuerbare Energien Gesetzes, auf den Weg gebracht. Die Zielsetzung des Gesetzes war aus Gründen der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung stärker auszuweiten. Das funktionierte nicht ohne die Schaffung von Rahmenbedingungen.

Um dieses Vorhaben umzusetzen, wurden Energieversorger daher gesetzlich dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien aus ihrem Versorgungsgebiet abzunehmen und zu Mindestpreisen zu vergüten. Der Mindestpreis für Strom aus „Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft“ betrug mindestens 75 Prozent des Durchschnitterlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe an den Endverbraucher. Die „Vergütung für Strom aus Windkraft und Sonnenenergie“ betrug mindestens 90 Prozent des Durchschnitterlöses je Kilowattstunde. Die Kosten für das Stromeinspeisungsgesetz wurden auf die Energieversorger und letztlich auf die Energiekosten für Endverbraucher abgelegt. Das Gesetzt trat zum 01.01.1991 in Kraft.

Das EEG – erneuerbare Energien auf dem Vormarsch

Im Jahr 2000 folgte mit dem Erneuerbaren Energien Gesetz 2000 (EEG 2000) das Nachfolgegesetz zum Stromeinspeisungsgesetz. Die Aktualisierung des rechtlichen Rahmens war unter anderem aufgrund der steigenden Zahl von Windkraftanlagen und den Verpflichtungen im Zuge des Kyoto-Protokolls erforderlich geworden. Ziel des Gesetzes war „im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen“. Eingeschlossen sind eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und eine Entkoppelung der Vergütungssätze für Strom aus erneuerbaren Energien und der Strompreise. Der Anteil des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien in Deutschland sollte bis 2010 verdoppelt werden. Netzbetreiber wurden daher dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen und diesen Strom vorrangig gegenüber Strom aus fossilen oder nuklearen Energieträgern abzunehmen. Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien wurde im selben Zuge neu geregelt.

Das EEG entwickelt sich weiter – Novelle 2004

Die erste Novelle des EEG erfolgt 2004 mit dem Erneuerbare Energien Gesetz 2004 (EEG 2004). Der Zweck des Gesetztes ist „insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“. Die Anpassung war aufgrund der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt notwendig und regelt darüber hinaus neben dem vorrangigen Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien auch die Abwälzung bzw. den Abwälzungsanspruch zwischen Übertragungsnetzbetreibern, Netzbetreibern mit Niedrig- und Mittelspannungsnetzen, den Stromhändlern sowie den Endverbrauchern.

EEG 2009 – höherer Anteil der erneuerbaren Energien in der Stromversorgung

Die Ergänzung des Erneuerbaren Energien Gesetzes 2009 (EEG 2009) ist die bis dahin umfangreichste des EEG von vorher 22 auf 66 Paragrafen. Es dient zudem „der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 27.09.2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Europäischen Rates vom 20.11.2006“. Der Zweck des EEG 2009 78 ist weitestgehend gleich mit denen des EEG 2004, wird jedoch mit § 1 (2) EEG 2009 noch um den Zusatz ergänzt, „den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen“. Der Kern des EEG 2009 und dessen Ergänzung im Jahr 2010, welches aufgrund der dynamischen Entwicklung neuer Technologien und der dadurch gesunkenen Investitionskosten von Photovoltaik-Anlagen novelliert wurde, war die Absenkung der Fördersätze für neue Photovoltaik-Anlagen.

Weitere Anteilserhöhungen und Einführung der Direktvermarktung – EEG 2012

Das Erneuerbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) hat im Vergleich zu seinem Vorgänger die Ziele des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht und weiter konkretisiert. Bis spätestens zum Jahr 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens 35 Prozent betragen, 50 Prozent bis spätestens zum Jahr 2030, 65 Prozent bis spätestens zum Jahr 2040 und 80 Prozent bis spätestens zum Jahr 2050. Mit der Einführung der Direktvermarktung wird Betreibern von Anlagen mit regenerativer Stromerzeugung zudem ermöglicht, zu wählen ob die erzeugte Energie über das EEG vergütet wird oder der Strom selbst am Markt an Dritte vermarktet wird. Für den Strommarkt in Deutschland bedeutet dies weitere Liberalisierung. Die sogenannte Photovoltaik-Novelle trat zum 01.04.2012 als Ergänzung zum EEG 2012 in Kraft und regelt neben der Neugestaltung der Vergütungsklassen (bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1.000 kW, bis 10.000 kW) die Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Dachanlagen mit einer installierten Leistung bis 40 kW.

EEG 2014 – erneuerbare Energien als Säule der deutschen Stromversorgung

Das Erneuerbare Energie Gesetz 2014 (EEG 2014) trat zum 01.08.2014 in Kraft. Für die Erreichung der Ziele wurde der Anteil des erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch aus erneuerbaren Energien erneut angehoben. Der Anteil aus erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2025 40 bis 45 Prozent, bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent und bis zum Jahr 2050 mindestens 80 Prozent betragen. Für die Bundesregierung ist diese Fassung die Grundlage dafür, dass erneuerbare Energien zu einer der tragenden Säulen der deutschen Stromversorgung werden. Neben dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien umfasst das EEG 2014 erstmals auch einen gesetzlich festgelegten Ausbaukorridor bzw. Mengenziele für den jährlichen Zubau in Gigawatt. Bei Windenergie an Land und Solarenergie sind dies jeweils 2,5 Gigawatt, bei Windenergie auf See bis 2020 6,5 Gigawatt, bis 2030 15 Gigawatt und bei Biomasse ein jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt. Sollten bei der Windenergie an Land, Biomasse und bei Photovoltaik mehr Leistung aus erneuerbaren Energien zugebaut werden, als die Mengenziele vorgeben, sinken die Fördersätze für weitere Anlagen. Zudem wurde mit der Ausschreibung der Fördersätze für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und der stufenweisen Einführung der Verpflichtung zur Direktvermarktung für größere Neuanlagen, die Liberalisierung des Strommarktes weiter fortgesetzt.

Das Erneuerbare Energien Gesetz 2017

Das Erneuerbare Energien Gesetz 2017 (EEG 2017) wurde am 08.07.2016 im Bundestag beschlossen und ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Nach dem Beschluss der Ausschreibung der Fördersätze für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im EEG 2014, wird diese Vorgehensweise mit dem EEG 2017 auf alle Bereiche ausgedehnt. Damit findet ein genereller Methodenwechsel statt. Wurden bisher neu installierte Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien mit einem jeweils degressiveren Beitrag fest vergütet, wird die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien künftig durch Ausschreibungen ermittelt. Zudem wurde mit dem EEG 2017 gegenüber seinen Vorgängern der weitere Ausbau von erneuerbaren Energien gestoppt und damit erstmals nicht erweitert.

Die Entwicklung des Strommarkts von 1990 bis 2015

Nach dem zweiten Weltkrieg hatte sich in Deutschland eine dreistufige Gliederung der Energiewirtschaft mit einer zentralen Stromproduktion gebildet, die bis heute zu erkennen ist. Auf der ersten Ebene sind die überregionalen Stromkonzerne, auf der zweiten Eben die Regionalgesellschaften und auf der dritten Ebene die kleinen, lokal tätigen Versorgungsunternehmen. 

Welche Stromquellen wurden genutzt?

Zur damaligen Zeit erfolgte die Stromproduktion fast ausschließlich durch das Verbrennen von Kohle. Erst zu Beginn der 60er Jahre erfolgte eine zusätzliche Energiegewinnung über Öl, Gas und - auf Initiative des Staates - die Entwicklung und Einführung der Atom- bzw. Kernenergie. Der erste Atommeiler, der in Deutschland ans Netz ging, war 1961 das Atomkraftwerk Kahl. 

Mit der Gründung des Europäischen Binnenmarktes 1993 kam es 1996 zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes und aufgrund der europäischen Richtlinien ab 1998 zur Liberalisierung des deutschen Strommarktes. In Deutschland wurde 1998 Strom zu 62,8 Prozent aus fossilen Brennstoffen wie Kohle, Gas und Mineralölprodukten gewonnen und zu 29,1 Prozent aus Kernenergie. Erneuerbare Energien machten nur 4,7 Prozent der Gesamtproduktion aus, der Großteil davon mit 3,4 Prozent die Wasserkraft.

Die Abnahmepflicht für Erneuerbare Energien

Das Stromeinspeisungsgesetz bestand mit der gesetzlich geregelten Vergütung der Einspeisung und der Abnahmepflicht für die Energieversorger für Strom aus erneuerbaren Energien seit 1991. In diesem Zeitraum stieg der Anteil an erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung um 46,7 Prozent, machte an der gesamten Bruttostromproduktion in Deutschland aber nur 4,7 Prozent aus. Den größten Zuwachs unter den erneuerbaren Energien machten mit 0,8 Prozent die entstehenden Windkraftanlagen an Land aus. Kohle und Mineralölprodukte verzeichneten kumulierten einen Rückgang von 6,1 Prozent, welcher aber vom Zuwachs von Erdgas (2,4 Prozent) und Kernenergie (1,8 Prozent) relativiert wurde.

Mit dem aufkommenden Wettbewerb und der Entflechtung des Netzgeschäfts vom Stromhandel, kam es zu immer größeren Fusionen von Energieversorgungsunternehmen, aus denen letztlich die vier Großkonzerne EnBW, E.ON, RWE und Vattenfall mit einem Marktanteil von ca. 80 Prozent hervorgingen.

Die Einführung des EEG

Mit dem Erneuerbare Energien Gesetz folgte im Jahr 2000 eine Novellierung des bisherigen Stromeinspeisungsgesetzes. Das Ziel, den Anteil des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien in Deutschland bis 2010 zu verdoppeln, wurde mit einem Zuwachs von 174,2 Prozent erreicht. Der Anteil der erneuerbaren Energie an der Bruttostromproduktion stieg im gleichen Zeitraum um 151,5 Prozent von 6,6 auf 16,6 Prozent an der Gesamtproduktion.

Kernenergie, welche nach dem zwischenzeitlichen Atomausstieg mit der Novelle des Atomgesetzes im Jahr 2000 und der Laufzeitverlängerung 2010 wieder modifiziert wurde, nahm in diesem Zeitraum um 24,7 Prozent auf nur noch 22,2 Prozent an der Gesamtbruttostromproduktion ab. Der Anteil der Braun- und Steinkohle ging zusammen um 17,8 Prozent zurück während die Produktion durch Erdgas (65,9 Prozent) und Mineralölprodukte (40 Prozent) weiter zunahm.  

Vergleiche ziehen - der deutsche Strommarkt heute

Gemessen am Jahr 2015 beträgt der Anteil der erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung in Deutschland 29 Prozent. Den größten Anteil davon hat mit 11 Prozent die Erzeugung durch Windkraft an Land, gefolgt von der Stromerzeugung durch Biomasse mit 6,9 Prozent und durch Photovoltaik mit 6 Prozent. Der größte Teil des Bruttostroms stammt nach wie vor von der Erzeugung durch Braun- und Steinkohle mit zusammen 42,1 Prozent, gefolgt von Kernenergie mit 14,2 Prozent und Erdgas mit 9,5 Prozent. Die übrigen Energieträger und Mineralölprodukte nehmen 5,2 Prozent der gesamten Bruttostromerzeugung ein. 

Gegenüber dem Jahr 1990 und dem Beschluss des Stromeinspeisungsgesetzes mit der gesetzlichen Verpflichtung für Energieversorgungsunternehmen erneuerbare Energien abzunehmen und zu vergüten, hat sich der Anteil an erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung in Deutschland um 705,6 Prozent erhöht. Der Anteil der Kernenergie hat sich mit einem Rückgang von 48,7 Prozent nahezu halbiert, Braun- und Steinkohle sind im Vergleich zu 1990 zusammen um 25,7 Prozent zurückgegangen. 

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Die Dezentralisierung des Strommarktes

Zu dem bereits beschlossenen Atomausstieg, der Verpflichtung des Energiewandels durch das EEG, der Reduktion von Treibhausgasemissionen und damit dem Verzicht der Stromproduktion, insbesondere aus Schadstoffe produzierenden Kohlekraftwerken, erfährt die Energiewirtschaft mit der Dezentralisierung weitere Faktoren, der den Strommarkt aktuell und in der Zukunft beeinflussen wird.

Der Bruttopreisindex für Haushaltsstrom in Deutschland ist seit dem ersten Erneuerbare Energien Gesetz im Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 um 107 Prozent gestiegen. Der Strompreis für Endverbraucher lag 2015 bei 28,81 Cent je kWh.

Dieser stetige Anstieg ermöglichen den Endverbrauchern im Strommarkt, bei gleichzeitig sinkender Preise für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher, preisliche Alternativen für die eigene Energieversorgung. In Gegenden mit durchschnittlichen solaren Strahlungswerten wurde 2015 für Photovoltaiksysteme bereits Netzparität erreicht. Für Photovoltaik-Speicher-Kombinationen, die in der Anschaffung eine höhere Investition für Endverbraucher voraussetzen, wird die Netzparität bereits in diesem, spätestens in den kommenden Jahren erwartet.  Im Bereich der Photovoltaikanlagen zur dezentralen Stromerzeugung sind bis Ende September 2016 in Deutschland rund 1.590.000 PV-Anlagen installiert worden. 2015 wurde zudem fast jede zweite PV-Anlage zusammen mit einem Batteriespeicher eingerichtet. Der gesamte Speichermarkt in Deutschland umfasst heute rund 61.000 Systeme. Laut dem Marktforschungsunternehmen EuPD-Research sind zudem allein im ersten Halbjahr 2016 12.700 Batteriespeicher in Deutschland verkauft worden.

Regelenergie - Solarstromspeicher als Beitrag zur Energiewende

Die dezentrale Energieversorgung mit selbst erzeugtem und gespeichertem Solarstrom aus Photovoltaikanlagen bedeutet jedoch nicht nur für Endverbraucher eine alternative Möglichkeit am Strommarkt. Speichersysteme sind auch eine zunehmende Notwendigkeit der Energiewende in Deutschland.

Die Stromschwankungen aufgrund der wetterabhängigen Stromproduktion von Sonnenenergie und Windkraft sind für das Stromnetz eine wachsende Herausforderung. An sonnenreichen oder sehr windintensiven Tagen werden große Mengen an erzeugter Energie in das Stromnetz eingespeist. Umgekehrt fehlt diese Leistung bei sonnen- bzw. windarmen Wetterperioden, um die Normalfrequenz von 50 Hertz im Stromnetz zu halten. Um diese Schwankungen mit der wachsenden Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ausgleichen zu können, ist der heutige Strommarkt zunehmend auf Stromspeicher und die Bereitstellung von Regelleistung angewiesen.

Regelenergie wird benötigt, um Frequenzschwankungen abweichend von der Sollfrequenz auszugleichen und ist damit ein essentieller Bestandteil einer sicheren und verlässlichen Energieversorgung. Die zukünftige Entwicklung des Strommarktes in Deutschland wird nach heutigem Stand den bisherigen Wandel weiter fortsetzen. 

Deutsches Netzt - herkömmliche Versorger und erneuerbare Energien

Der geplante Verzicht auf Kernenergie und die Reduzierung von Treibhausgas

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2017)  schreibt einen Anteil des erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch aus Erneuerbaren Energien von 80 Prozent bis spätestens zum Jahr 2050 vor. Der Atomausstieg und der schrittweise, vollständige Verzicht auf eine Stromproduktion aus Kernenergie, ist bis zum Jahr 2022 beschlossen.
Mit dem Pariser Abkommen haben sich die teilnehmenden Länder verpflichtet, den Zuwachs der globalen Treibhausgasemissionen so schnell wie möglich stoppen. Als zeitliches Ziel dafür wurde die zweite Hälfte dieses Jahrhunderts vereinbart und im Anschluss die weitere Reduzierung der Emissionen.