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Steuerliche Vorteile vom Finanzamt
Blog | März 2020

Steuerliche Vorteile für sonnenBatterie-Besitzer

Warum die sonnenFlat und die Teilnahme am virtuellen Kraftwerk, Stromspeicher-Besitzern einzigartige steuerliche Vorteile bietet

sonnen Logo auf dunklem Hintergrund
sonnen GmbH
Content Team

Ob sich ein Kunde die Umsatzsteuer für einen Stromspeicher vom Finanzamt erstatten lassen konnte, hing häufig vom Einzelfall ab. Steuerliche Abschreibungen auf Speicher waren bisher gar nicht möglich. Das ändert sich gänzlich, wenn der Stromspeicher an einem virtuellen Kraftwerk wie bei sonnen teilnimmt. Damit gibt es steuerliche Vorteile und nunmehr auch Klarheit gegenüber Speichern, die allein den Eigenverbrauch unterstützen.

Interview mit Dr. Ansas Wittkowski, Steuerberater und Geschäftsführer bei LW TAX Lemaitre Wittkowski GmbH

Bei folgendem Interview handelt es sich um einen unverbindlichen, steuerlichen Überblick und nicht um eine Steuerberatung. Es sind immer die individuellen Umstände zu berücksichtigen und es wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Herr Wittkowski, Photovoltaik-Anlagen bieten ja schon immer die Möglichkeit zur Umsatzsteuer-Erstattung. Warum ist das eigentlich so? Bei einer Heizung geht das ja auch nicht.

Genau, das geht auf die Einführung des EEG im Jahr 2000 zurück. Wer sich eine Photovoltaik-Anlage aufs Dach gesetzt hat und Strom ins Netz einspeist, der konnte sich die Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bekannt ist, auf die Anschaffungskosten vom Finanzamt erstatten lassen. Bei den damaligen Preisen von 20.000, 30.000 Euro oder sogar 40.000 Euro waren 19 % davon keine geringen Beträge. Heute sind PV-Anlagen natürlich deutlich günstiger, aber die Möglichkeit wird weiterhin gern genutzt und funktioniert auch problemlos.

Der Grund für diese Erstattungsmöglichkeit ist die Einspeisevergütung. Der selbst erzeugte Solarstrom wird quasi an den Netzbetreiber „verkauft“. Damit nutzt der Betreiber seine Photovoltaik-Anlage unternehmerisch. Zwar sind die Einnahmen aus der Einspeisevergütung damit auch umsatzsteuerpflichtig. Dennoch kann sich die betriebliche Nutzung der Anlage aber weiterhin lohnen. Wer die anfänglichen Investitionskosten senken will, für den sind dann erst einmal nur die Netto-Kosten relevant. Bei vielen Handwerkern und Kunden hat sich diese Sichtweise durchgesetzt.

Dazu kommt, dass sich die Photovoltaik-Anlage durch die betriebliche Nutzung auch einkommensteuerlich abschreiben lässt, was ebenfalls wirtschaftliche Vorteile bringt. Auch wenn die 2014 erfolgte Besteuerung des Eigenverbrauchs den positiven Steuereffekt relativiert hat, insgesamt steuerlich vorteilhaft ist die Anschaffung einer Anlage allemal.


Lässt sich die Sichtweise auf eine Photovoltaik-Anlage mit Stromspeicher übertragen?

In Teilen schon, aber eben nicht ganz. Mit dem Aufkommen der Stromspeicher, so ab 2013/2014, gab es eine ganze Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Auslegungen dazu. Ist der Speicher ein unselbständiger Teil der Photovoltaik-Anlage zur Optimierung der privaten Nutzung, oder gehört er eigentlich sogar zu ihr? Und gilt das nur, wenn er zusammen mit der Photovoltaik -Anlage gekauft wird, nicht aber im Falle einer Nachrüstung?

Wie auch immer, die Folge für den Privathaushalt war, dass es häufig auf den einzelnen Finanzbeamten ankam, wie er die Sache gewürdigt hat und damit auch, ob der Kunde sich die Umsatzsteuer für einen Speicher erstatten lassen konnte, oder nicht.


Und wie ist der aktuelle Stand ohne die sonnenFlat aus Ihrer Sicht heute?

Aus meiner eigenen Erfahrung heraus hat sich in den letzten Jahren die Sichtweise durchgesetzt, dass die Finanzämter Photovoltaik-Anlage und Speicher zunehmend getrennt voneinander betrachtet haben. Für die Photovoltaik-Anlage war und ist die Umsatzsteuer-Erstattung durchweg möglich, da sie ja – überwiegend - unternehmerisch genutzt wird.

Beim Speicher hingegen wird bei der Umsatzsteuer zunehmend genauer hingeschaut: Wurde die Batterie zeitgleich mit der Photovoltaik-Anlage angeschafft, oder später nachgerüstet? Kurz gesagt: Man kann Glück oder Pech haben, wenn es um die Umsatzsteuer geht. Ich kenne viele Fälle, in denen unterschiedliche Finanzämter unterschiedliche Entscheidungen in Bezug auf die Umsatzsteuer getroffen haben. Bei der Einkommensteuer war das Finanzamt schon deutlich klarer: steuerliche Abschreibungen auf den Speicher waren schon immer weitgehend ausgeschlossen.


sonnen bindet seine Speicher ja in ein virtuelles Kraftwerk ein. Was ändert das an der bisherigen steuerlichen Betrachtungsweise?

Mit der Einbindung eines Haushalts-Stromspeichers in ein virtuelles Kraftwerk ändert sich nicht nur in der Energiewelt etwas ganz Grundlegendes, sondern auch in der Steuerwelt: Denn der Stromspeicher dient damit nicht mehr allein dem Eigenverbrauch, sondern er wird unternehmerisch genutzt, wie die Photovoltaik-Anlage auch.

Der korrekte umsatzsteuerliche Begriff dafür ist „Leistungstausch“. Der Kunde stellt seine sonnenBatterie für Netzdienstleistungen zur Verfügung. Im Gegenzug erhält er eine Freistrommenge oder eine Gewinnbeteiligung. Dieser Leistungstausch wird im sonnenFlat-Stromvertrag geregelt.*


Also hat der Kunde mit der sonnenFlat die steuerliche Klarheit, dass er sich die Umsatzsteuer für seinen Stromspeicher erstatten lassen kann, während das bei einem Speicher für den reinen Eigenverbrauch nicht so sein muss.

Genau: Dies hat zur Folge, dass dadurch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug – also zur Erstattung der Mehrwertsteuer - und sogar zur steuerlichen Abschreibung des Batteriespeichers gegeben ist, was früher generell nicht möglich war. Der Vorsteuerabzug gilt uneingeschränkt, sofern der Kunde steuerlich nicht als Kleinunternehmer behandelt wird. Also auch bei einer Nachrüstung, was bisher ebenfalls nicht möglich war.

Mit dem Leistungstausch und der Integration in das virtuelle Kraftwerk können Betreiber einer sonnenBatterie sowohl ihre Photovoltaik-Anlage, als auch ihren Stromspeicher unternehmerisch nutzen und damit von den dazugehörigen Steuervorteilen profitieren. Grundsätzlich gilt das aber nur dann, wenn der Kunde die sonnenFlat dazu bucht und seine sonnenBatterie dem Unternehmensvermögen zuordnet. Möglich wird die unternehmerische Nutzung der sonnenBatterie erst durch eine neue technische Entwicklung, nämlich das virtuelle Kraftwerk. Bei anderen Speichern, die lediglich für den Eigenverbrauch genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug in dieser Form nicht möglich.

Lesen Sie dazu auch den Fachartikel von Dr. Ansas Wittkowski vom April 2020: Aktuelle Entwicklungen der Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen und Batteriesystemen

*Hinweis: Die oben beschriebene steuerliche Behandlung der sonnenFlat wurde sonnen vom Bayerischen Landesamt für Steuern als korrekt bestätigt.