sonnen GmbH | 16. Juli 2020

Oberlandesgericht München bestätigt zentrale Punkte der Garantiebedingungen für die sonnenBatterie

Die Garantiebedingungen für die sonnenBatterie, einschließlich der Update-Leistungen und der Datenschutzbestimmungen, sind im Kern rechtswirksam und im Sinne der sonnen Kunden. Einzelne Bestimmungen und Formulierungen müssen nach Auffassung des Oberlandesgerichts von sonnen jedoch konkretisiert und detaillierter beschrieben werden. 
 


Wildpoldsried, 16. Juli 2020 – Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts München zu den Garantiebedingungen der sonnenBatterie vom Juli 2019 in den wesentlichen Punkten bestätigt. Dazu zählt unter anderem die von sonnen garantierte Nennkapazität der Batterien von mindestens 80 % nach 10 Jahren. Für die Hersteller von Speichersystemen ist dieses von erheblicher Bedeutung, da der Erhalt von 100 % der Nennkapazität aufgrund der natürlichen physikalisch-chemischen Abbauprozesse von Batteriezellen über einen so langen Zeitraum nicht möglich ist. Auch die Internetverbindung zum Speicher, um Update-Leistungen erbringen zu können, zum Beispiel für die Aktualisierung der Software der sonnenBatterie, wurden vom OLG nicht bemängelt. Insgesamt hat das OLG die Garantiebedingungen von sonnen als rechtswirksam bestätigt. Lediglich einzelne Bestimmungen sind nach Auffassung des OLG nicht transparent genug. Einige wurden bereits durch sonnen überarbeitet. Soweit dieses noch nicht erfolgt ist, nimmt sonnen die Anpassungen umgehend vor.

So entschied das OLG, dass eine detailliertere Beschreibung bestimmter Formulierungen erfolgen soll. Hierzu zählt z.B. der Begriff „Systemteile“. Mit dem Begriff Systemteile wollte sonnen deutlich machen, dass die Garantie nicht nur die Batteriezellen, sondern alle Teile der sonnenBatterie umfasst. sonnen wird dies noch konkreter formulieren und erläutern. Des Weiteren wird sonnen auf Anraten des Gerichts die Anfahrtskosten für einen Garantiefall der sonnenBatterie konkret darstellen. Da sonnen eine Garantie für alle Hardware-Komponenten der sonnenBatterie gewährt, sind diese Kosten nicht in den Garantieleistungen enthalten. Die Service-Einsätze beim Kunden werden von dem für die Installation verantwortlichen Fachpartner innerhalb seiner Region durchgeführt. Das vermeidet lange Anfahrtswege und beschränkt die Kosten. Dieses wird bereits so gehandhabt. Im Interesse der Kunden wird sonnen dies aber noch klarer formulieren. Schon heute hat ein sonnen Kunde die Sicherheit, dass auch teure Teile seiner sonnenBatterie, deren Wert die Anfahrtskosten weit übersteigt, über 10 Jahre lang voll ersetzt werden. Damit unterscheidet sich sonnen von der am Markt angebotenen Zeitwertersatzgarantie, bei welcher der Kunde nur den Restwert eines defekten Bauteils erhält.

„Wir freuen uns, dass dieses Urteil die Garantiebedingungen für die sonnenBatterie im Kern bestätigt hat“, sagt Christoph Ostermann, CEO und Gründer von sonnen. „Mit der sonnenBatterie haben wir ein innovatives Produkt, das wie jedes andere Produkt auch rechtliche Rahmenbedingungen benötigt, die seine speziellen Eigenschaften und die Anforderungen an eine moderne Technologie berücksichtigen. Wir begrüßen es sehr, dass das Gericht dies auch richtig einordnet und damit die Innovationskraft und die Interessen der Verbraucher gleichermaßen schützt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes sind selbstverständlich für uns. Wir nehmen sie gerne auf und setzen sie um, weil wir die Transparenz für unsere Kunden an einem wichtigen Punkt noch weiter erhöhen können und wollen.“ 

sonnen hat in den vergangenen Monaten bereits zahlreiche Bestimmungen der Garantiebedingungen im Sinne der Speicherkunden erweitert, um ein möglichst hohes Maß an Transparenz und Leistung zu bieten. Dazu zählen unter anderem die Bestimmungen zu den Update-Leistungen und des Datenschutzes.

In einem ersten Urteil vom Juli 2019 hatte das Landgericht München die Garantiebedingungen für die sonnenBatterie als gesetzeskonform bestätigt und eine Klage der Verbraucherzentrale NRW in allen Punkten abgewiesen. Dieses Urteil wurde jetzt in einem Berufungsprozess vor dem Oberlandesgericht München neu verhandelt und in Teilen revidiert. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht in schriftlicher Form vor.