Fallbeispiel: Ehepaar Ott aus Köln
PV-Anlage.
Leistung = 9,5 kWp, Erzeugung = 7.600 kWh/a
sonnenBatterie.
Kapazität = 12 kWh
Energiedaten.
Jahresstromverbrauch gesamt = 8.000 kWh, Autarkiegrad = 63 %, Eigenverbrauchsquote = 66 %
Eigenverbrauch = 5011 kWh
Netzbezug = 2989 kWh
Einspeisung = 2589 kWh
Mit Marktpreis Strom = 23 ct/kWh (angelehnt an Preis für Überziehung der Freimenge)
Eigenverbrauch 5.011 kWh * 23 ct/kWh = 1.153 €, davon USt = 184 €
Netzbezug 2.989 kWh * 23 ct/kWh = 688 €, davon USt = 110 €
Einspeisung 2.589 kWh * 12,3 ct/kWh = 318 €
Ludwig und Renate Ott. Sauna und beheizter Pool. Verbrauchen 8.000 kWh im Jahr. Photovoltaikanlage mit 9,5 kWp. sonnenBatterie mit 12 kWh. sonnenFlat 8000. Kleinunternehmer.
Im Dezember 2016 erwerben Herr und Frau Ott ein Gesamtpaket aus Photovoltaikanlage, sonnenBatterie und sonnenFlat. Im Januar wird die Anlage in Betrieb genommen und die Belieferung durch sonnen startet.
Durch einen jährlich zu erwartenden Umsatz von unter 17.500 Euro gelten Herr und Frau Ott umsatzsteuertechnisch als Kleinunternehmer. Da beide sich den bürokratischen Aufwand regelmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen sparen möchten, beschließen sie, auf den Vorsteuerabzug für die Gesamtanlage zu verzichten und zur Kleinunternehmerregelung zu optieren.
Durch die sonnenFlat stellen sie ihren Speicher anteilig sonnen zur Nutzung zur Verfügung. Im Ausgleich dazu übernimmt sonnen die Kosten für den Strom, der innerhalb der Freimenge aus dem Netz bezogen wird. Dieser Leistungsaustausch hat aufgrund des deutschen Steuerrechts umsatz- und einkommenssteuerliche Folgen.
In der Jahresrechnung für das Jahr 2017 sind diese Werte gesondert ausgewiesen. Bei einer Bewertung des Stroms mit 23 ct/kWh, was dem Tarifgefüge von sonnen entspricht, beträgt der Wert des bezogenen Stroms innerhalb der Freimenge 688 € inkl. USt in Höhe von 110 €. Für die Überlassung der Steuerung der Batterie erstellt sonnen eine Gutschrift in Höhe von 578 €. Die Gutschrift für die Überlassung der Batterie muss aufgrund des Kleinunternehmerstatus jedoch ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Daher kommt es zu einem Geldfluss in Höhe der Umsatzsteuer, also 110 €, an sonnen. sonnen leitet diese an das Finanzamt weiter.
Da Herr und Frau Ott Kleinunternehmer sind, müssen sie auf ihren Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer erheben und müssen auch für den innerhalb der Freimenge bezogenen Strom keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – diese wurde ja bereits an sonnen gezahlt und an das Finanzamt weitergeleitet.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung für die Einkommenssteuererklärung muss allerdings neben der Sachentnahme für den Eigenverbrauch in Höhe von 1.153 € inkl. Umsatzsteuer ebenfalls die Sachentnahme für den bezogenen Strom innerhalb der Freimenge in Höhe von 688 € inkl. USt als Einnahme ansetzen. Als Ausgabe können Herr und Frau Ott die 110 €, die sie an sonnen im Rahmen der Jahresrechnung gezahlt haben, ansetzen.