Fallbeispiel: Ehepaar Seidel aus Potsdam
Disclaimer
Wir verstehen, dass das Thema Steuern für jeden Betreiber einer Photovoltaik Anlage eine besondere Relevanz darstellt. Dies betrifft auch Sie als stolzer Besitzer einer sonnenBatterie in Verbindung mit einem sonnenFlat Stromvertrag.
Um Ihren Informationsbedarf etwas zu decken, finden Sie im Folgenden ein Fallbeispiel mit grundsätzlichen Hinweisen insbesondere auch mit Blick auf die umsatzsteuerliche Behandlung eines sonnenFlat Stromvertrags. Diese sind jedoch allgemeiner Natur und können in Ihrem konkreten Einzelfall durchaus noch anders zu bewerten sein. Auch kann dieses Fallbeispiel nicht alle in der Realität beobachtbaren Varianten abdecken.
Jeder Betreiber ist selbst für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich. Steuerberatung ist eine Dienstleistung, die wir nicht erbringen können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei allen Fragen einen Steuerberater hinzuziehen.
Technische Annahmen der Anlage:
Leistung der PV-Anlage: 9,9 kWp
Erzeugung der PV-Anlage: 9.900 kWh/a
Kapazität der sonnenBatterie: 11 kWh
Angegebene Energiedaten bei Vertragsschluss:
Erwarteter Gesamtstromverbrauch des Haushalts/Jahr: 6.500 kWh
Eigenverbrauch aus der PV-Anlage: 4.500 kWh
Ermittelte Freistrommenge für Netzbezug: 2.000 kWh
Strompreis für Netzbezug oberhalb der Freistrommenge: 26,0 ct/kWh
Tatsächliche Energiedaten nach einem Jahr Belieferung mit der sonnenFlat:
Netzbezug im Abrechnungszeitraum: 2.100 kWh
Strombedarf oberhalb der Freistrommenge: 100 kWh
Einspeisung aus der Batterie ins Netz (Netzstabilisierung): 70 kWh
Sachverhalt:
Manfred und Renate Seidel aus Potsdam besitzen ein Elektroauto und verbrauchen in Ihrem Haushalt 6.500 kWh Strom im Jahr. Als Befürworter der Energiewende erwerben die Seidels Ende 2019 eine Photovoltaikanlage sowie eine sonnenBatterie 10 als Heimspeicher. So können je nach Situation bis zu 75 % des jährlichen Strombedarfs mit selbst produziertem Solarstrom abgedeckt werden. Als passenden Stromvertrag entscheidet sich die Familie für die neue sonnenFlat. Am 1. Januar 2020 startet die Belieferung aus der sonnenFlat.
Mit einem zu erwartenden jährlichen Umsatz von bis zu 22.000 Euro fallen sie für die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Energieversorgung unter die Kleinunternehmerregelung. Diese gewährleistet die Befreiung von der Umsatzsteuer für den laufenden Betrieb. Sie verzichten bewusst auf die Option des §19(2) UStG zur Einstufung als regelbesteuerter Unternehmer und die damit einhergehende Vorsteuer-Abzugsberechtigung. So ersparen sich Manfred und Renate Seidel den regelmäßigen (derzeit monatlichen, ab 2021 quartalsweisen) Aufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Mit der Kombination aus PV Anlage und sonnenBatterie kann das Ehepaar Seidel bereits 4.500 kWh des erwarteten Gesamtstromverbrauchs im Haushalt selbst decken. Der benötigte Reststrom, der über das Jahr nicht selbst produziert werden kann, kommt aus der sonnenCommunity. Dafür gewährt sonnen dem Ehepaar Seidel eine individuell ermittelte Freistrommenge von 2.000 kWh.
Im Gegenzug tritt das Ehepaar Seidel den überschüssigen, nicht selbst verbrauchten oder gespeicherten Strom von der PV-Anlage an sonnen ab. Dieser überschüssige Strom steht dann den anderen Mitgliedern der sonnenCommunity zur Verfügung.
Außerdem nimmt das Ehepaar Seidel mit ihrer sonnenBatterie an sonnens virtuellem Kraftwerk, ein Netzwerk aus tausenden digital vernetzen sonnenBatterien teil. Gemeinsam hilft die sonnenCommunity so, das Stromnetz in Deutschland zu stabilisieren. Dafür stellt das Ehepaar Seidel temporär einen Teil der Speicherkapazität ihrer sonnenBatterie für sonnens virtuelles Kraftwerk zur Verfügung. Neben der Freistrommenge profitiert das Ehepaar Seidel so auch von zusätzlichen Einnahmen für die Teilnahme an dem virtuellen Kraftwerk.
Die Abrechnung des sonnenFlat Stromvertrags erfolgt am Ende des Belieferungsjahres durch sonnen. Hat das Ehepaar Seidel mehr als die errechnete Freistrommenge von 2.000 kWh benötigt, wird der Mehrbedarf, also der Netzbezug oberhalb der Freistrommenge, entsprechend nachberechnet. Wird die Freistrommenge jedoch nicht ausgeschöpft, bekommen die Seidels die ungenutzte Freistrommenge von sonnen sogar rückvergütet.
Abbildung in der Jahresrechnung:
Da das Ehepaar Seidel die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, wird unterschieden: Gutschriften von sonnen an das Ehepaar Seidel als Kleinunternehmer werden ohne Umsatzsteuer ausgestellt, Rechnungen hingegen müssen von sonnen mit der Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Die Höhe des Strompreises ist regional unterschiedlich. Für den Netzbezug oberhalb der Freistrommenge beträgt beim Ehepaar Seidel der Strompreis im gesamten Abrechnungsjahr 2020 26,0 Cent je kWh (brutto; 21,85 Cent je kWh netto). Dieser liegt damit deutlich unter dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom. Für die Rückvergütung der ungenutzten Freistrommenge erhalten die Seidels 21,85 Cent je kWh, da sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen.
Für das Jahr 2020 hatte das Ehepaar Seidel einen Mehrbedarf von 100 kWh über ihrer Freistrommenge. In der Jahresabrechnung wird dieser Mehrbedarf mit 26,00 Euro in Rechnung gestellt. Hätte das Ehepaar Seidel im gleichen Zeitraum weniger Strom als ihre errechnete Freistrommenge benötigt, hätte sie die ungenutzte Freistrommenge für 21,85 Cent je kWh als sonnenCashback rückvergütet bekommen.
Im gleichen Jahr hat das Ehepaar Seidel für die Teilnahme an sonnens virtuellem Kraftwerk, neben der garantierten Gewinnbeteiligung in Höhe von 100,00 Euro, zusätzliche Einnahmen für den im Rahmen einer Netzdienstleistung eingespeisten Solarstrom erhalten. Für die Seidels bedeutet das für 70 kWh eingespeisten Strom bei 21,85 Cent je kWh einen weiteren Ertrag über 15,30 Euro.
Die 2.000 kWh errechnete Freistrommenge entspricht bei einem Preis von 26,0 Cent je kWh einem Wert von insgesamt 520,03 Euro (brutto, entspricht EUR 437,00 netto). Die Bereitstellung der Speicherkapazität für das virtuelle Kraftwerk vergütet sonnen nochmals pauschal mit 100,00 Euro. Für den an sonnen abgetretenen, überschüssigen Solarstrom wird ein Betrag von 337,00 Euro gutgeschrieben.
Die Nettobeträge der gegenseitig ausgetauschten Leistungen zwischen den Seidels und sonnen („Leistungsaustausch“) gleichen sich also im Wert genau aus. Letztlich bleibt nur die Differenz in der jeweils zu entrichtenden Umsatzsteuer bestehen. Diese leitet dann sonnen für Sie an das Finanzamt weiter.
Insgesamt hat das Ehepaar Seidel, trotz des Aufwands für ihren Mehrbedarf an Strom von 100 kWh, mit ihrer sonnenFlat EUR 93,45 (netto) verdient.
Herzlichen Glückwunsch, Manfred und Renate Seidel!
Diesen Betrag verrechnet sonnen mit der noch an das Finanzamt zu entrichtenden Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 87,18 und überweist dem Ehepaar Seidel den Restbetrag von EUR 6,27 in den Tagen nach Rechnungserstellung auf ihr Konto.
Auswirkungen auf die Steuererklärung:
Für die steuerliche Betrachtung der Anlage sind verschiedene Rechnungs- und Gutschriftspositionen der sonnenFlat zu betrachten.
Als Kleinunternehmer ist das Ehepaar Seidel von der Umsatzsteuer-Regelung befreit. Somit entfällt die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Das Ehepaar Seidel entscheidet sich für eine saldierte Aufstellung bezüglich der Abbildung der Freistrommenge. Das bedeutet, dass der Strombezug aus der Freistrommenge direkt dem Haushalt zugerechnet wird und nicht dem Gewerbebetrieb PV-Anlage. Im Gegenzug berücksichtigen die Seidels auf der Einnahmenseite aber auch nur den Eigenverbrauch aus der Anlage und nicht den Gesamtverbrauch des Haushalts.
Als Betreiber muss das Ehepaar Seidel den Gewinn der Photovoltaikanlage als Einkünfte in ihrer Einkommensteuerjahreserklärung für 2020 berücksichtigen. Den Gewinn ermitteln sie dabei mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, in der alle Einnahmen und Ausgaben der Anlage saldiert werden.
Mit der Jahresabrechnung für das vergangene Jahr der Strombelieferung erhält das Ehepaar Seidel alle Werte gesondert ausgewiesen. Das Rechnungsdokument erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärungen, da alle benötigten Beträge nachvollziehbar aufgelistet sind.
Die Freistrommenge des Haushalts über 2.000 kWh und die darüber hinaus bezogene Strommenge von 100 kWh sind aufgrund der saldierten Aufstellung als „Privatsache“ zu betrachten. Damit zählen sie nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Gewerbebetriebs PV-Anlage. Hier muss das Ehepaar Seidel aber zu den verschiedenen Gutschriftspositionen auch noch die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch sowie die Abschreibung auf PV-Anlage und sonnenBatterie in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit aufnehmen.
Der Eigenverbrauch des selbst produzierten Solarstroms aus der PV-Anlage der Seidels gilt steuerlich als eine unentgeltliche Sachentnahme. Herr Seidel bewertet den Eigenverbrauch von 4.500 kWh mit 756,30 Euro und berücksichtigt diesen Wert in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die Anschaffung der Photovoltaikanlage ist im Steuerjahr 2019 erfolgt. Ab Anschaffung, und damit auch für 2020, setzt das Ehepaar Seidel den Abschreibungsbetrag von jährlich 1.250 Euro (pauschal 25.000 € brutto Kaufpreis sowie 5% lineare Abschreibung auf 20 Jahre unterstellt) für die PV-Anlage samt sonnenBatterie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an.
Daneben könnte das Ehepaar Seidel auch laufende Betriebskosten als Ausgaben ansetzen, sofern diese in 2020 entstanden wären. Das umfasst beispielsweise Versicherungsbeiträge, Kreditzinsen der Anlagenfinanzierung und Wartungs- oder Reparaturkosten. Dies war bei den Seidels jedoch nicht der Fall.
Für das Steuerjahr 2020 ergibt sich für das Ehepaar Seidel somit am Ende ein einkommenssteuerpflichtiger Überschuss in Höhe von 58,60 Euro.
Beispielhafte Befüllung der Anlage EÜR für die Einkommensteuererklärung