Fallbeispiel: Familie Schneider aus München
PV-Anlage
Leistung = 9,5 kWp, Erzeugung = 7.600 kWh/a
sonnenBatterie
Kapazität = 12 kWh
Energiedaten
Jahresstromverbrauch gesamt = 8.000 kWh, Autarkiegrad = 63 %, Eigenverbrauchsquote = 66 %
Eigenverbrauch = 5011 kWh
Netzbezug = 2989 kWh
Einspeisung = 2589 kWh
Mit Marktpreis Strom = 23 ct/kWh (angelehnt an Preis für Überziehung der Freimenge)
Eigenverbrauch 5.011 kWh * 23 ct/kWh = 1.153 €, davon USt = 184 €
Netzbezug 2.989 kWh * 23 ct/kWh = 688 €, davon USt = 110 €
Einspeisung 2.589 kWh * 12,3 ct/kWh = 318 €, davon USt = 50 €
Ralf und Mareike Schneider, 2 Töchter. Elektroauto. Verbrauchen 8.000 kWh im Jahr. Photovoltaikanlage mit 9,5 kWp. sonnenBatterie mit 12 kWh. sonnenFlat 8000. Umsatzsteuerpflicht.
Anfang 2016 erwirbt Herr Schneider eine Photovoltaikanlage. Durch einen jährlich zu erwartenden Umsatz von unter 17.500 Euro kann er umsatzsteuertechnisch als Kleinunternehmer behandelt werden. Da er sich aber die Vorsteuer auf die PV-Anlage in Höhe von 2.555 Euro zurückholen möchte, optiert er nicht zur Kleinunternehmerregelung. Er muss nun regelmäßig die Umsatzsteuer für den durch die EEG vergüteten eingespeisten Strom an sein Finanzamt melden und weiterleiten und seinen Eigenverbrauch versteuern.
Mitte 2016 entschließt sich Familie Schneider dazu, einen Stromspeicher zur PV-Anlage nachrüsten zu lassen. Er erwirbt eine sonnenBatterie mit 12 kWh und bucht die sonnenFlat. Zu Beginn des Jahres 2017 wird die Anlage in Betrieb genommen und die Belieferung durch die sonnenFlat startet.
Familie Schneider stellt ihren Speicher anteilig sonnen zur Steuerung zur Verfügung. Im Ausgleich dazu übernimmt sonnen die Kosten für den Strom, der innerhalb der Freimenge aus dem Netz bezogen wird. Dieser Leistungsaustausch hat aufgrund des deutschen Steuerrechts umsatz- und einkommenssteuerliche Folgen.
In der Jahresrechnung für das Jahr 2017 sind diese Werte gesondert ausgewiesen. Bei einer Bewertung des Stroms mit 23 ct/kWh, was dem Tarifgefüge von sonnen entspricht, beträgt der Wert des bezogenen Stroms innerhalb der Freimenge 688 € inkl. USt in Höhe von 110 €. Für die Überlassung der Steuerung der Batterie erstellt sonnen eine Gutschrift in Höhe von 688 € inkl. USt, auch hier in Höhe von 110 €. Dabei heben sich die Beträge für die Überlassung zur Steuerung der Batterie und den Strombezug gegenseitig auf, sodass es zu keiner Zahlung an sonnen kommt.
Wie beim Eigenverbrauch des PV-Stroms handelt es sich auch beim bezogenen Strom innerhalb der Freimenge um eine Sachentnahme, weshalb Herr Schneider die Umsatzsteuer für diese beiden Posten an sein Finanzamt weiterleitet. Auch die USt auf die Einspeisevergütung leitet er an das Finanzamt weiter.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung für die Einkommenssteuererklärung muss er nun zusätzlich zur Sachentnahme für den Eigenverbrauch in Höhe von 1.153 € inkl. Umsatzsteuer ebenfalls die Sachentnahme für den bezogenen Strom innerhalb der Freimenge in Höhe von 688 € inkl. USt als Einnahme ansetzen.
Als Ausgabe kann er die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 184 € für den Eigenverbrauch und 110 € für den bezogenen Strom innerhalb der Freimenge ansetzen.